OLG Köln - Urteil vom 07.04.2000
11 U 210/99
Normen:
BGB § 559 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 480
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 215/99

Vermieterpfandrecht an Sonnenbänken eines Sonnenstudios - Pfändbarkeit

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 11 U 210/99

DRsp Nr. 2001/703

Vermieterpfandrecht an Sonnenbänken eines Sonnenstudios - Pfändbarkeit

Sonnenbänke eines Sonnenstudios sind keine nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Sachen; sie können daher Gegenstand des Vermieterpfandrechts (§ 559 BGB) sein.

Normenkette:

BGB § 559 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß das in die von ihr zum Betrieb eines Sonnenstudios angemieteten Räume im Hause des Klägers eingebrachte Inventar nicht dem Vermieterpfandrecht des Klägers unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingebrachten Sonnenbänke seien ebenso wie das übrige Inventar nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar, da bei dem Sonnenstudio nicht die Nutzung des Betriebskapitals, sondern die persönliche Leistung der Beklagten als Betreiberin im Vordergrund stehe.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten.