Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 4. Januar 2007 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 7, 9 und 10 richtet.
Die Berufungen der Klägerin gegen das vorgenannte Teilurteil sowie das Schlussurteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der des Streithelfers des Beklagten zu 10 hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat der Beklagte zu 11 seine eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/11 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; im Übrigen hat die Klägerin die Kosten erster Instanz einschließlich der des Streithelfers des Beklagten zu 10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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