OLG München - Beschluss vom 11.10.2016
32 W 129/16 WEG
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II 122/05
LG München II, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3117/12

Verpflichtung zur Errichtung von FahrradabstellplätzenMaßnahme der erstmaligen plangerechten Herstellung des gemeinschaftlichen EigentumsUnverjährbarkeit des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

OLG München, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 32 W 129/16 WEG

DRsp Nr. 2020/14765

Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen Maßnahme der erstmaligen plangerechten Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums Unverjährbarkeit des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar; dieser Anspruch besteht dann allerdings nicht, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist.

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.12.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 23.11.2015, Az: 2 T 3317/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des Urteilstenors zu 1 wie folgt lautet:

Es ist beschlossen, dass gemäß der Auflage in der Baugenehmigung vom 21.03.1996, dort Ziffer III.16., acht Fahrradabstellplätze entsprechend der Fahrradabstellplatz-Satzung der Gemeinde P hergestellt werden.

2.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf € 2.500,00.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.