Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.12.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 23.11.2015, Az:
Es ist beschlossen, dass gemäß der Auflage in der Baugenehmigung vom 21.03.1996, dort Ziffer III.16., acht Fahrradabstellplätze entsprechend der Fahrradabstellplatz-Satzung der Gemeinde P hergestellt werden.
2.Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert wird festgesetzt auf € 2.500,00.
I.
1. 2.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|