I. Die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft ist an eine Kabelanlage angeschlossen, die den Empfang von 160 Fernsehprogrammen ermöglicht. Ferner ist in der Hausordnung aus dem Jahre 1998 bestimmt, dass Satellitenschüsseln nur nach schriftlichem Antrag und Genehmigung durch die Verwaltung in Ausnahmen, wenn überhaupt, fachgerecht auf dem Flachdach installiert werden, sonst an keiner Stelle der Gebäudlichkeit.
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