BayObLG - Beschluß vom 09.04.1998
2Z BR 63/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 36
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2566/97 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, UR II 2/97 ,

Versäumnis einer Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 63/98

DRsp Nr. 1998/8140

Versäumnis einer Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Die Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist eine materielle Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann aber nach Ablauf eines Jahres nicht mehr gestellt werden.2. Der darauf gestützte Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der anfechtende Wohnungseigentümer sei zu der Versammlung nicht eingeladen worden, kann dann nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der Eigentümerbeschluß wäre auch bei ordnungsmäßiger Ladung gefaßt worden, wenn sachliche Einwände gegen den Eigentümerbeschluß vorgebracht werden.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

Die Wohnungseigentümer genehmigten am 12.4.1995 und am 4.7.1996 jeweils unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Jahresabrechnungen 1993/1994 und 1994/1995 und erteilten dem Verwalter jeweils Entlastung.