Die gemäß §§
Der Antragsgegner schuldet das von den Antragstellern geforderte Anwaltshonorar als Verzugsschadensersatz gemäß § 286 BGB.
1) Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung der Sonderumlage mit Ablauf des 30. April 2000 im Verzug, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, denn er hat die gemäß bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7. März 2000, bestätigt durch den ebenfalls bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 31. März 2000 geschuldete Zahlung bis zum 30. April 2000 nicht erbracht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidung der Kammer verwiesen.
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