OLG Hamburg - Beschluss vom 16.07.2001
2 Wx 47/01
Normen:
BGB § 286 § 285 § 133 § 157 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 42
ZMR 2002, 298

Verschulden bei Rechtsirrtum

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 47/01

DRsp Nr. 2001/16461

Verschulden bei Rechtsirrtum

Der Schuldner muß gemäß § 285 BGB nur für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einstehen. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere muß der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen.

Normenkette:

BGB § 286 § 285 § 133 § 157 ; WEG § 47 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG), aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht in seiner Überprüfung beschränkt ist.

Der Antragsgegner schuldet das von den Antragstellern geforderte Anwaltshonorar als Verzugsschadensersatz gemäß § 286 BGB.

1) Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung der Sonderumlage mit Ablauf des 30. April 2000 im Verzug, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, denn er hat die gemäß bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7. März 2000, bestätigt durch den ebenfalls bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 31. März 2000 geschuldete Zahlung bis zum 30. April 2000 nicht erbracht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidung der Kammer verwiesen.