OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2006
20 W 56/06
Normen:
BGB § 273 ; GG Art. 13 ; WEG § 14 ; WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 782/05

Versorgungssperre gegenüber einem Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 20 W 56/06

DRsp Nr. 2006/22078

Versorgungssperre gegenüber einem Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen. 2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.«

Normenkette:

BGB § 273 ; GG Art. 13 ; WEG § 14 ; WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe: