I. Die 1925 geborene Beschwerdeführerin wendet sich wegen drohender Lebensgefahr dagegen, daß sie ihre Wohnung zum Zwecke der Modernisierung vorübergehend freigeben soll.
1. Sie hatte als Mitglied eines gemeinnützigen Bauvereins, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, auf Grund eines "Nutzungsvertrages" seit 1955 eine von dessen Wohnungen in einem 1920 gebauten Mehrfamilienhauses inne. Nach bis 1966 zurückreichenden Spannungen und Rechtsstreitigkeiten verurteilte sie das Oberlandesgericht 1987 zur Räumung bis 30. Juni 1988. Ab September 1988 wurde ihr gemäß § 765a ZPO wegen "Räumungsunfähigkeit" bis Mitte 1990 Räumungsschutz gewährt.
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