I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 8. Mai 2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. § 91a ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 92; OLG Hamm, MDR 1979, 407; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rn. 6).
Unter Anwendung des genannten Maßstabs sind die Kosten entsprechend § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO der Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) aufzuerlegen, weil diese aller Wahrscheinlichkeit unterlegen wäre. Denn auf die zulässige Berufung der Verfügungskläger (im Folgenden Kläger) hin, wäre das landgerichtliche Urteil aufzuheben gewesen, wenn die Mieträume nicht bereits an den Konkurrenten überlassen worden oder die Kläger ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses Umstands umgestellt hätten.
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