OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2005
20 W 153/03
Normen:
BGB § 134 ; WEG § 21 ; WEG § 26 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 447/00,

Verstoß gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Zusatzvergütung für nicht zu erbringende Leistungen eines Wohnungseigentumverwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 153/03

DRsp Nr. 2005/10986

Verstoß gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Zusatzvergütung für nicht zu erbringende Leistungen eines Wohnungseigentumverwalters

»1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der einem Verwalter eine Zusatzvergütung für Leistungen gewährt, die dieser nach dem bestehenden Verwaltervertrag auch ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen hat, kann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. 2. Ein gegen § 26 Abs. 2 WEG verstoßender Eigentümerbeschluss ist grundsätzlich insgesamt nichtig«

Normenkette:

BGB § 134 ; WEG § 21 ; WEG § 26 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung.

Der Beteiligte zu 7) lud als Verwalter die restlichen Beteiligten mit Schreiben vom 18.05.1999 zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 27.05.1999 ein. Die Einladung sah unter anderem unter TOP 6 folgende Beratungsgegenstände vor:

"Wirtschaftsplan/diverse Beschlussfassungen (a - f):

a) Wirtschaftsplan - Beschlussantrag Nr. 2

b) Lohnnebenkosten - Beschlussantrag Nr. 3

c) Steuerberater - Beschlussantrag Nr. 4

d) PayTV Filmdecoder - Beschlussantrag Nr. 5

e) Ausgaben - Beschlussantrag Nr. 6

f) Verwaltervergütung"

Wegen des weiteren Inhalts der Einladung vom 18.05.1999 wird auf Blatt 251/252 d. A. Bezug genommen.