BGH - Beschluß vom 25.09.2003
V ZB 21/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, 4 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1385
BGHZ 156, 192
DB 2004, 757
DNotZ 2004, 366
FGPrax 2004, 9
MDR 2004, 86
NJ 2004, 130
NJW 2003, 3476
NZM 2003, 952
NotBz 2004, 28
WM 2004, 678
ZMR 2003, 937
ZfBR 2004, 52
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen V ZB 21/03

DRsp Nr. 2003/13830

Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und nicht um eine bauliche Veränderung.Die Wohnungseigentümer können über die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten durch Mehrheitsbeschluß entscheiden, wenn hierüber nicht durch Vereinbarung eine Regelung getroffen ist.2. a) Ist durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß ein Verteilungsschlüssel geregelt, so kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.