OLG Köln - Beschluss vom 01.03.2006
16 Wx 223/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 205
NJW-RR 2006, 1023
NZM 2006, 467
OLGReport-Köln 2006, 631
WuM 2006, 536
ZMR 2007, 68
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 300/04
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 13/04

Verteilung der Müllabfuhrkosten durch WEG-Mehrheitsbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 223/05

DRsp Nr. 2006/21053

Verteilung der Müllabfuhrkosten durch WEG -Mehrheitsbeschluss

»Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur dann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.04.2004 wurde mit der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt beschlossen:

"Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 4 - 12 , ##### H wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen Verbrauch in jeder Wohnung (Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom und Müllabfuhrkosten nach Köpfen abgerechnet werden."

Die Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und sind der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.