Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf; Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss)
BGH, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 158/22
DRsp Nr. 2023/10297
Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510bZPO; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510bZPO nach Fristablauf; Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss)
a) Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510bZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.b) Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510bZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4BGB dar.c) Die Rechtskraft eines nach § 510bZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.Die Vorschrift des § 281BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3WEG aF keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.