BayObLG - Beschluss vom 25.01.2005
2Z BR 221/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 452
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1068/04
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 71/03

Verwalter in Wohnungseigentumssachen als Verfahrensstandschafter bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen

BayObLG, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 221/04

DRsp Nr. 2005/7976

Verwalter in Wohnungseigentumssachen als Verfahrensstandschafter bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen

»1. Der Verwalter kann in Wohnungseigentumssachen als Verfahrensstandschafter für die Wohnungseigentümer Ansprüche im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen. 2. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wohngeld sind Eigentümerbeschlüsse über die entsprechenden Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen vorzulegen oder zumindest vorzutragen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht darauf hinzuwirken.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldrückstände der Antragsgegnerin für den Zeitraum August 2002 bis November 2003 geltend.