BayObLG - Beschluss vom 04.03.2004
2Z BR 242/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 264
WuM 2004, 433
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10518/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 95/03

Verwalterselbstbestellung durch Mehrheitseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 242/03

DRsp Nr. 2004/5468

Verwalterselbstbestellung durch Mehrheitseigentümer

»In der Regel entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen des anderen Wohnungseigentümers sich selbst zum Verwalter bestellt.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 26 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile verbunden und mit dem des Antragsgegners 64/100. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile.

In der Eigentümerversammlung vom 10.1.2003 hat sich der Antragsgegner mit seiner Stimmenmehrheit gegen die Stimmen des Antragstellers zum Verwalter der Wohnanlage bis zum 31.12.2007 bestellt.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.5.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 15.9.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: