KG - Beschluss vom 15.09.2000
24 W 680/00
Normen:
BGB § 667 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)355c-d
NZM 2001, 591
ZMR 2001, 62

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den teilenden Eigentümer vor der ersten Verwalterbestellung: Abrechnung von Beitragsvorschüssen der Wohnungserwerber; keine Aufrechnung der Bewirtschaftungskosten mit Wohngeldvorschüssen

KG, Beschluss vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 24 W 680/00

DRsp Nr. 2004/1311

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den teilenden Eigentümer vor der ersten Verwalterbestellung: Abrechnung von Beitragsvorschüssen der Wohnungserwerber; keine Aufrechnung der Bewirtschaftungskosten mit Wohngeldvorschüssen

»1. Führt der teilende Eigentümer für seine verbleibenden Wohnungen und zugleich für die bereits nach und nach im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerber aufgrund von Absprachen mit den einzelnen Käufern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bis zu einem bestimmten Stichtag (hier: 31.12.1996), von dem an der erste gewählte Verwalter tätig wird, und zahlen die Wohnungserwerber ohne Verwalterbestellung und ohne beschlossenen Wirtschaftsplan freiwillig monatliche Beitragsvorschüsse auf ein Sonderkonto des teilenden Eigentümers, so hat dieser aus Auftragsrecht (§ 667 BGB) individuelle Abrechnungen mit den einzelnen Käufern vorzunehmen, wobei diese ihre Zahlungen nachzuweisen haben, während der teilende Eigentümer seine Ausgaben nachzuweisen hat.