LG Weiden, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2T 36/04
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath - 1 UR II 12/03 - 9.2.2004,
Verweigerung der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen
OLG München, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 19/05
DRsp Nr. 2006/10470
Verweigerung der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen
»Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.«