AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 176/00
LG Berlin, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 213/01
Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts durch längerdauernde Verhandlungen über eine gütliche Beilegung
KG, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 24 W 83/03
DRsp Nr. 2005/13231
Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts durch längerdauernde Verhandlungen über eine gütliche Beilegung
»Das Beschlussanfechtungsrecht des § 23 Abs. 4WEG ist nicht verwirkt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter von dem Anfechtungsverfahren umgehend nach Anhängigkeit Kenntnis erlangt und die Beteiligten eine lange Zeit über eine gütliche Beilegung des Streits verhandeln, auch wenn der anfechtende Wohnungseigentümer zunächst weder eine Anfechtungsbegründung einreicht noch den erforderten Kostenvorschuss einzahlt (Ergänzung zu KG - 24 W 8686/96 - 24.04.1997 -, NJW-RR 1998, 370).«