OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2009
20 W 243/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004; WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 445/06

Verwirkung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers wegen baulicher Veränderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 20 W 243/07

DRsp Nr. 2009/24581

Verwirkung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers wegen baulicher Veränderungen

Eine Verwirkung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers wegen rechtswidriger baulicher Veränderungen und rechtswidriger Nutzung des Gemeinschaftseigentums setzt voraus, dass zu dem Zeitablauf ohne Geltendmachung der Ansprüche (Zeitmoment) besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen. Davon ist nicht auszugehen, wenn berechtigte Wohnungseigentümer in Verhandlungen über eine Neuordnung des Gemeinschaftsverhältnisses diese Ansprüche als Verhandlungsmasse einbringen und der verpflichtete Wohnungseigentümer in diese Verhandlungen einlässt, ohne aber die verlangten Gegenleistungen zu erbringen).

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004; WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;

Gründe: