OLG Köln - Beschluß vom 29.04.1996
16 Wx 29/96
Normen:
WEG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 149
WuM 1997, 68

Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter

OLG Köln, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 29/96

DRsp Nr. 1996/30624

Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter

Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).

Normenkette:

WEG § 27 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das Landgericht ist nicht in dem erforderlichen Maße seiner ihm nach § 12 FGG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die zum Grund des erhobenen Anspruchs angestellten Erwägungen zur Haftung der Antragsgegnerin sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Landgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache von folgenden Grundsätzen auszugehen haben: