VGH Bayern - Urteil vom 20.11.1997
2 B 95.635
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 425
Vorinstanzen:
M 8 K 93.4812,

VGH Bayern - Urteil vom 20.11.1997 (2 B 95.635) - DRsp Nr. 1998/17419

VGH Bayern, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 B 95.635

DRsp Nr. 1998/17419

»Die Aufnahme eines klarstellenden Hinweises zur bauordnungsrechtlichen Rechtslage in eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG mit baurechtlichen Hinweisen versehen werden darf.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens Cstraße 22. Zu dem Anwesen gehört eine Tiefgarage mit 10 Tiefgaragenstellplätzen. Zwei dieser Stellplätze dienen als Stellplatznachweis für die Nutzung des Anwesens selbst; acht Stellplätze sind baurechtlich als Stellplatznachweis für das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anwesen A Eck 11 gebunden.

Im Juli 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG. Mit Bescheid vom 8. Juli 1987 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1989 folgenden Vergleich:

"I. Die Beklagte verpflichtet sich, die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung mit einem Hinweis darauf zu erteilen, daß ein Tekturantrag bezüglich baulicher Änderungen im Treppenhausbereich gestellt ist, ferner vorbehaltlich des positiven Ausgangs einer Überprüfung der Abgeschlossenheit (Trennwände und Decken).

II. ....