KG - Beschluss vom 26.06.2002
24 W 309/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 ; HetzKVO § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 § 9 b ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 211
KGReport-Berlin 2002, 249
MDR 2002, 1364
NJ 2003, 95
NJW 2002, 2798
NZM 2002, 702
ZMR 2002, 864
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 421/00
AG Berlin-Charlottenburg, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 645/98

Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

KG, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 24 W 309/01

DRsp Nr. 2002/13319

Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

»1. Die Einführung der Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigenturnsanlage durch Kleinstkamera im Klingeltableau und Übertragung in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstößt gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Der angefochtene Eigentümerbeschluss kann vom Gericht nicht auf die etwa durch das BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen reduziert werden. 2. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstößt die Eigentümergemeinschaft angesichts der im Mietrecht umstrittenen Abrechnung von sog. Zwischenablesekosten nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie in der Jahresabrechnung die durch Nutzerwechsel in einzelnen Wohnungen entstehenden zusätzlichen Ablesekosten nicht vollständig auf die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer umlegt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 ; HetzKVO § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 § 9 b ;

Gründe:

I.