OLG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2005
2 Wx 124/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 § 887 § 888 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 396
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 5/04

Vollstreckung einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts; Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts über die Vollstreckung einer Entscheidung; Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 124/04

DRsp Nr. 2006/8956

Vollstreckung einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts; Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts über die Vollstreckung einer Entscheidung; Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Eine Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts als Prozessgericht über die Vollstreckung einer Entscheidung ist ausschließlich mit den Rechtsmitteln anzufechten, die die ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren vorsieht. Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG ist nicht statthaft (im Anschl. an OLG Köln - 16 Wx 248/03 - 28.01.2004 - OLGReport Köln 2004, 203). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss ausdrücklich ausgesprochen werden. Verhält sich die Entscheidung hierüber nicht, so ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine Zulassung kann insbesondere nicht aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hergeleitet werden (Anschl. an BayObLG - 2 Z BR 25/04 - 19.02.2004 - BayObLG R 2004, 281).

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 § 887 § 888 ;

Gründe: