BayObLG - Beschluß vom 05.11.1993
2Z BR 83/93
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Von Plänen abweichende Erstellung eines Wohneigentums als bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 83/93

DRsp Nr. 1994/1778

Von Plänen abweichende Erstellung eines Wohneigentums als bauliche Veränderung

»1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf Verlangen des künftigen Wohnungseigentümers, abweichend von den Plänen erstellt wird. In einem solchen Fall besteht kein Beseitigungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes.2. Wird ein Wohnungseigentum nach Fertigstellung der Wohnanlage vom Bauträger auf Verlangen des Wohnungseigentümers in Abweichung von den Plänen baulich verändert, kommt ein Beseitigungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer nicht in Betracht, wenn die Änderung vorgenommen wurde, bevor eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden oder die Gemeinschaft rechtlich in Vollzug gesetzt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe: