I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat einen Eigentümerbeschluss bezüglich der von ihm errichteten Dachterrasse angefochten. Die Antragsgegner haben beim Amtsgericht hierzu einen Gegenantrag gestellt. Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und den Gegenantrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsteller zu verpflichten, die von ihm errichtete Dachterrasse auf der in seinem Sondernutzungsrecht stehenden Dachfläche zu beseitigen.
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