BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 270/03
Normen:
FGG § 20a ; WEG § 45 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1272/01
AG Weilheim i.OB - 3 UR II 204/99,

Voraussetzung für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 270/03

DRsp Nr. 2004/2494

Voraussetzung für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache

»Regt das Beschwerdegericht zunächst an, dass der Rechtsmittelführer die Hauptsache für erledigt erklärt, und erst in einem späteren Beschluss, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel zurücknimmt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten absieht, wenn der Beschwerdeführer das Rechtsmittel unverzüglich nach dem zweiten Hinweisbeschluss zurücknimmt.«

Normenkette:

FGG § 20a ; WEG § 45 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat einen Eigentümerbeschluss bezüglich der von ihm errichteten Dachterrasse angefochten. Die Antragsgegner haben beim Amtsgericht hierzu einen Gegenantrag gestellt. Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und den Gegenantrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragsteller zu verpflichten, die von ihm errichtete Dachterrasse auf der in seinem Sondernutzungsrecht stehenden Dachfläche zu beseitigen.