OLG München - Beschluss vom 01.02.2013
34 Wx 453/12
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 75 WEG § 5 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 109
MietRB 2013, 148
NZM 2014, 479
NotBZ 2013, 274
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 02.11.2012

Voraussetzungen der Begründung eines Sondernutzungsrechts an einem Kellerraum und an einer Teilfläche eines Kelleraums; Erfordernis der Zustimmung von Gläubigern und Vorkaufsberechtigten

OLG München, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 453/12

DRsp Nr. 2013/6711

Voraussetzungen der Begründung eines Sondernutzungsrechts an einem Kellerraum und an einer Teilfläche eines Kelleraums; Erfordernis der Zustimmung von Gläubigern und Vorkaufsberechtigten

Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist im Grundbucheintragungsverfahren die Zustimmung des Dritten dann nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird; hierfür kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Rechte an (hier: Sondernutzungsrechte an einem Kellerraum und an einer abzutrennenden Teilfläche eines Kellerraums).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 2. November 2012 in Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 75 WEG § 5 Abs. 4 Satz 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Beteiligten zu 1 gehört die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1, den Beteiligten zu 2 und 3 , einem Ehepaar, zu je 1/2 die Wohnung Nr. 2 im ersten Stock. Die Kellerräume sind nach der Teilungserklärung vom 6.11.1989 Gemeinschaftseigentum. Dort befinden sich auch zwei als Heizungs- bzw. Tankraum bezeichnete Räume.

1. 2. 3.