Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 2. November 2012 in Ziffern 2 und 3 aufgehoben.
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Beteiligten zu 1 gehört die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1, den Beteiligten zu 2 und 3 , einem Ehepaar, zu je 1/2 die Wohnung Nr. 2 im ersten Stock. Die Kellerräume sind nach der Teilungserklärung vom 6.11.1989 Gemeinschaftseigentum. Dort befinden sich auch zwei als Heizungs- bzw. Tankraum bezeichnete Räume.
1. 2. 3.
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