Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. März 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Unterteilung von Wohnungseigentum und die Zweckbestimmungsänderung an den Räumen im Dachgeschoss ("Wohnung" statt "Speicher") nicht wegen fehlender Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sowie dinglich Berechtigter zu verweigern.
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