OLG München - Beschluss vom 05.07.2013
34 Wx 155/13
Normen:
WEG § 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; GBO § 19;
Fundstellen:
BauR 2013, 1498
DNotZ 2014, 45
FGPrax 2013, 203
MDR 2013, 1025
MietRB 2013, 270
ZMR 2013, 2
ZMR 2014, 136
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 13.03.2013

Voraussetzungen der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Wohnungseigentümer; Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 155/13

DRsp Nr. 2013/17472

Voraussetzungen der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Wohnungseigentümer; Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

1. Zur Unterteilung von Wohnungseigentum bei gleichzeitiger Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum.2. Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass der Eigentümer den zu seiner Wohnung gehörenden Speicher zu einer selbständigen Eigentumswohnung unter Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum nach Aufteilung der Miteigentumsanteile ausbauen darf, "und zwar im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen nach noch einzuholender Baugenehmigung", so ist dies regelmäßig nicht als Einschränkung der vorweggenommenen Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung zu verstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. März 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Unterteilung von Wohnungseigentum und die Zweckbestimmungsänderung an den Räumen im Dachgeschoss ("Wohnung" statt "Speicher") nicht wegen fehlender Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sowie dinglich Berechtigter zu verweigern.

Normenkette:

WEG § 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; GBO § 19;

Gründe

I.