OLG München - Beschluss vom 11.06.2014
34 Wx 172/14
Normen:
GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1; BGB § 878;
Vorinstanzen:
AG München - Grundbuchamt, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ludwigs-Vorstadt Blatt 1333-9

Voraussetzungen der Eintragung eines bisher im Grundbuch nicht verlautbarten Sondernutzungsrechts an einer Garage

OLG München, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 172/14

DRsp Nr. 2014/12837

Voraussetzungen der Eintragung eines bisher im Grundbuch nicht verlautbarten Sondernutzungsrechts an einer Garage

Zur Notwendigkeit der Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer bei der nachträglichen Eintragung eines 1955 begründeten, bisher aber nicht im Grundbuch verlautbarten Sondernutzungsrechts (Anschluss an Senat vom 27.5.2014, 34 Wx 149/14).

1. Zur Wirksamkeit eines Sondernutzungsrechts (hier: Zuweisung einer Garagenfläche) bedarf es nicht der Eintragung im Grundbuch. 2. Der Eigentümer kann das seinem Sondereigentum zugewiesene Recht "isoliert", auch ohne dass dies im Grundbuch verlautbart werden müsste, durch Abtretung nach § 398 BGB an ein anderes Mitglied der Gemeinschaft übertragen. 3. Die Übertragung des Sondereigentums führt grundsätzlich auch ohne dass dies im Vertrag ausdrücklich verlautbart sein müsste, zum Übergang des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts nach § 746 BGB.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1; BGB § 878;

Gründe

I.