OLG München - Beschluss vom 29.06.2016
34 Wx 27/16
Normen:
BGB § 1069 Abs. 1; ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 4, § 35; WEG § 31 Abs. 4, § 35; WEG § 33 Abs. 4, § 35;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1135
MietRB 2016, 290
NZM 2016, 864
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 08.12.2015

Voraussetzungen der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 27/16

DRsp Nr. 2016/11679

Voraussetzungen der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht im Grundbuch

ErbbauRG § 5 Abs. 1 WEG §§ 12, 31, 33 Abs. 4, § 35 Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärung der Zustimmung namens der Stadt Landshut hervorgehen muss.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1069 Abs. 1; ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 4, § 35; WEG § 31 Abs. 4, § 35; WEG § 33 Abs. 4, § 35;

Gründe

I.