OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2016
10 W 46/15
Normen:
BGB § 593;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Lw 59/14

Voraussetzungen der Erhöhung des Pachtzinses auf Grund einer Pachterhöhungklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 10 W 46/15

DRsp Nr. 2016/6559

Voraussetzungen der Erhöhung des Pachtzinses auf Grund einer Pachterhöhungklausel

Der Pachtzins sog. Altverträge kann - auf der Grundlage einer wirksamen vertraglichen Pachtanpassungsklausel - aufgrund der Steigerung der Lebenshaltungskosten und des durchschnittlichen Pachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Paderborn vom 10.11.2014 (40 Lw 59/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.070,39 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 593;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Pachtpreiserhöhung.

Mit schriftlichem Landpachtvertrag vom 10.12.2006 pachtete die Antragsgegnerin von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers landwirtschaftliche Flächen (Ackerland) in T ab dem 01.11.2006 zunächst in einer Größe von insgesamt 9,28 ha und ab dem Jahr 2007 in einer Gesamtgröße von 13,7341 ha.

Gem. § 6 des Pachtvertrages war eine Pachtdauer bis zum 01.11.2018 vereinbart. Der Pachtpreis betrug gem. § 7 Abs. 1 zunächst 2.784,00 € und ab 2007 4.138,35 € jährlich.