KG - Urteil vom 20.01.2003
8 U 94/02
Normen:
BGB (a.F.) § 326 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 254
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 656/01

Voraussetzungen des § 326 BGB - Begriff der Schönheitsreparaturen

KG, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 94/02

DRsp Nr. 2003/15762

Voraussetzungen des § 326 BGB - Begriff der Schönheitsreparaturen

1. Zwar ist es für die Aufforderung zur Bewirkung der Leistung erforderlich, dass der Vermieter grundsätzlich die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Hat der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt und verlangt der Vermieter eine komplette Totalsanierung der Mietsache reicht es aus, wenn die generelle fachgerechte Renovierung der Mietsache verlangt wird. Entscheidend ist, dass der Mieter weiß, was von ihm verlangt wird 2. Der Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen . Er umfasst also grundsätzlich nur Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Mieträume, nicht jedoch eigentliche Reparaturen oder Instandsetzungen.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 326 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend unbegründet, sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.