BGH - Urteil vom 09.07.1992
XII ZR 268/90
Normen:
BGB § 326 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1226
WM 1992, 1853
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 2/87
OLG Hamburg, vom 31.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 38/89

Voraussetzungen für Annahme von Verzug und Leistungsverweigerung im Mietverhältnis

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen XII ZR 268/90

DRsp Nr. 2004/9467

Voraussetzungen für Annahme von Verzug und Leistungsverweigerung im Mietverhältnis

1. Ein Schuldner kann auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Verweigert er die ihm obliegende Leistung ernstlich und endgültig, so bedarf es zur Herbeiführung der Verzugsfolgen nach feststehender Rechtsprechung weder einer Mahnung noch einer Nachfristsetzung. 2. Eine derartige Leistungsverweigerung, die auch in dem Bestreiten der Vertragspflicht durch den Schuldner liegen kann, ist hier darin zu erblicken, daß der Vertreter der Beklagten im Termin vor der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vornahme der Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat.

Normenkette:

BGB § 326 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 22. Februar 1971, durch den eine seit 21. Dezember 1965 bestehende Vereinbarung neu gefaßt wurde, verpachtete die Klägerin die ihr gehörenden, mit sechs Wohnblocks zu insgesamt 192 Wohnungen bebauten Grundstücke T.-Weg 2 a bis d, H.-Feld 20 und 25/S.-Ring 1, 3 a bis c und H.-Feld 15, 17, 19 an die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist. In § 3 des Vertrages ist folgende Regelung getroffen:

"(1) Der Generalpächter verpflichtet sich, das Pachtobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten.