Mit Vertrag vom 22. Februar 1971, durch den eine seit 21. Dezember 1965 bestehende Vereinbarung neu gefaßt wurde, verpachtete die Klägerin die ihr gehörenden, mit sechs Wohnblocks zu insgesamt 192 Wohnungen bebauten Grundstücke T.-Weg 2 a bis d, H.-Feld 20 und 25/S.-Ring 1, 3 a bis c und H.-Feld 15, 17, 19 an die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist. In § 3 des Vertrages ist folgende Regelung getroffen:
"(1) Der Generalpächter verpflichtet sich, das Pachtobjekt ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten.
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