SchlHOLG - Beschluß vom 07.10.1998
2 W 165/98
Normen:
WEG §§ 5 7 10 15 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)329a
FGPrax 1999, 15
MDR 1999, 150
NZM 1999, 79
OLGReport-Schleswig 1999, 65
WuM 1999, 229
Vorinstanzen:
3 T 285 197 - LG Kiel,
105 II 73/93 - AG Kiel I. AG Kiel - 105 II 73/93 ,
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 285/97

Voraussetzungen für die Annahme einer verbindlichen Zweckbestimmung im Wohnungseigentumsrecht

SchlHOLG, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 2 W 165/98

DRsp Nr. 1999/2111

Voraussetzungen für die Annahme einer verbindlichen Zweckbestimmung im Wohnungseigentumsrecht

»Offensichtlich aus der Bauplanung des Architekten stammende Eintragungen im Aufteilungsplan über die Verwendbarkeit einzelner Räume eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentums (Supermarkt) erlangen ohne weiteres nicht die Bedeutung einer verbindlichen Zweckbestimmung.«

Normenkette:

WEG §§ 5 7 10 15 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 3. ist Eigentümerin eines Teileigentums an dem Grundstück in Kiel-S. Das Teileigentum ist in der Teilungserklärung vom 18.12.1982 (Bl. 202 ff d. ANW A.) unter der Nr. 30 wie folgt bezeichnet:

"30. Miteigentumsanteil von 1.412/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 30 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Haus".