I. Der Beklagte hatte zusammen mit seiner Ehefrau von den Klägern eine Wohnung gemietet. Während des bestehenden Mietverhältnisses teilte der Beklagte den Klägern mit, daß er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle und daher aus der Wohnung ausziehen werde.
Nachdem ab März 1994 keine Mietzahlungen mehr erfolgten, kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung. Da ihrem Verlangen keine Folge geleistet wurde, erhoben sie gegen den Beklagten und seine Ehefrau Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Vor Rechtshängigkeit der Klage hatte der Beklagte eine eigene Wohnung angemietet und bezogen.
Das Amtsgericht hat gemäß Klageantrag sowohl die Ehefrau als auch den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt.
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