KG - Urteil vom 07.08.2003
8 U 266/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 130/02

Voraussetzungen für Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid - Konkretisierung der Forderung; Mietwucher und Sittenwidrigkeit des Mietzinses

KG, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 266/02

DRsp Nr. 2003/15733

Voraussetzungen für Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid - Konkretisierung der Forderung; Mietwucher und Sittenwidrigkeit des Mietzinses

1. Ein Mahnbescheid kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Verjährung des geltend gemachten Anspruches nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs.1 Nr.3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist. Wird nach dem Mahnbescheid "1. Miete für Geschäftsraum (einschließlich Nebenkosten) gemäß Nachtrag Nr. 1 v. 3.4.91 - 5618 366 9397 vom 01.09.93 bis 31.05.95 und 2. BK-NZ 18.08.1995 und - 30.04.1996 vom 01.04.91 bis 15.02.96 " geltend gemacht und besteht zwischen den Parteien nur dieses Mietverhältnis, reicht die Bezugnahme auf den Nachtrag unter Angabe der Vertragsnummer ausreichte. 2. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss der Kläger durch deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.