1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Entscheidung rechtfertigt sich aus §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
1. Die Klägerin ist eine von zwei Töchtern und der Beklagte der Sohn der Eheleute Margot und Ernst B.. Die Eltern der Parteien errichteten am 30. September 1987 ein gemeinschaftliches Testament. Darin sahen sie vor, dass die Weinberge, die ihnen zusammen gehörten, zu gleichen Teilen an ihre Kinder fallen sollten. Im Weiteren verwiesen sie im Wesentlichen auf zwei Anlagen zum Testament, die individuelle letztwillige Verfügungen "hinsichtlich ihres jeweiligen persönlichen Besitzes" enthielten.
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