BGH - Beschluss vom 10.08.2010
VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10
Normen:
II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2; WoBindG § 10;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 229 C 334/06
LG Berlin, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 296/07

Vorhandensein einer Toilette und eines eingerichteten Bades als Voraussetzung für den Begriff der zu Wohnzwecken geeigneten Wohnräume; Erheblichkeit einer durch Glassprung bei einzelnen Scheiben verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen bei fehlender Beeinträchtigung von Dichtigkeit oder Pflege der Fenster

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10

DRsp Nr. 2010/17971

Vorhandensein einer Toilette und eines eingerichteten Bades als Voraussetzung für den Begriff der zu Wohnzwecken geeigneten Wohnräume; Erheblichkeit einer durch Glassprung bei einzelnen Scheiben verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen bei fehlender Beeinträchtigung von Dichtigkeit oder Pflege der Fenster

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 2009 und gegen das Teil- und Schlussurteil derselben Kammer vom 26. Januar 2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2; WoBindG § 10;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW-RR 1990, 1425) geklärt, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und die weder von der Revision grundsätzlich in Zweifel gezogen noch sonst in Frage gestellt wird. Einer - zusätzlichen - Bekräftigung dieser Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof bedarf es unter diesen Umständen nicht.

2.