BayObLG - Beschluß vom 29.05.1998
2Z BR 57/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 286
WuM 1998, 630
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8773/96
AG Nürnberg 1 UR II 302/95 ,

Vorliegen einer baulichen Veränderung bei von Plänen abweichender Erstellung

BayObLG, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 57/98

DRsp Nr. 1998/16242

Vorliegen einer baulichen Veränderung bei von Plänen abweichender Erstellung

»Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf Verlangen des künftigen Wohnungseigentümers, abweichend von den Plänen erstellt wird.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 10 in einer Wohnanlage, die aus drei Häusern mit insgesamt 24 Wohnungen besteht. Für die Antragsgegner wurde am 20.12.1989 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch der Wohnung Nr. 19 eingetragen.

Die Wohnanlage wurde von einer Bauherrengemeinschaft errichtet. Aufgrund des Teilungsvertrages vom 25.10.1989 wurden die Wohnungsgrundbücher am 7.12.1989 angelegt. Einer der Bauherren, die Firma I.-S., wurde als Eigentümerin von 19 Wohnungen eingetragen. Sie veräußerte diese weiter, u.a. an die Beteiligten. Mit der Errichtung der Wohnanlage wurde im November 1989 begonnen. Sämtliche Wohnungen wurden im Jahr 1991 bezogen.