OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2006
16 Wx 93/06
Normen:
WEG § 29 § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 590
WuM 2006, 537
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 97/05
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 359/04

Wahl eines Mitgliedes des WEG-Verwaltungsbeirates

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 93/06

DRsp Nr. 2006/21013

Wahl eines Mitgliedes des WEG -Verwaltungsbeirates

»1. Die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates ist trotz fehlerhaften Ausschlusses desjenigen Wohnungseigentümers, der hierdurch zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates gewählt wurde, jedenfalls dann nicht ungültig, wenn feststeht, dass der ausgeschlossene Eigentümer auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit Stimmenmehrheit gewählt worden wäre. Das ist der Fall, wenn der Betroffene sich durch den rechtwidrigen Ausschluss von der Abstimmung nicht beschwert fühlt und die in seiner Anwesenheit durchgeführte Wahl annimmt. 2. Die Anforderungen an die Eignung eines Wohnungseigentümers für das Amt eines Verwaltungsbeirates sind geringer als diejenigen für das Amt des Verwalters. Allein das Übersehen von Fehlern, die später zur gerichtlichen Beanstandung von Wohnungseigentümerbeschlüssen führen, reicht nicht aus, um die Eignung für eine weitere Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat zu verneinen.«

Normenkette:

WEG § 29 § 25 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.9.2005 zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl des ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) wirksam ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).