Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.9.2005 zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl des ersten Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) wirksam ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§
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