BGH - Urteil vom 23.06.2023
V ZR 28/22
Normen:
WEG § 45 S. 1; ZPO § 284 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1234
ZMR 2023, 902
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 13/19 WEG
LG Koblenz, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 18/21 WEG

Wahrung der Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage durch ein vor Fristablauf eingegangenen, mit einer Unterschrift versehenen Schriftsatzes; Prüfung der Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage von Amts wegen; Klärung der Fristwahrung zur Begründung der Anfechtungsklage im Freibeweisverfahren

BGH, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 28/22

DRsp Nr. 2023/10811

Wahrung der Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage durch ein vor Fristablauf eingegangenen, mit einer Unterschrift versehenen Schriftsatzes; Prüfung der Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage von Amts wegen; Klärung der Fristwahrung zur Begründung der Anfechtungsklage im Freibeweisverfahren

a) Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf eingegangener, mit einer Unterschrift versehener Schriftsatz die Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage wahren.b) Die Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern ist von Amts wegen zu prüfen.c) Ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gewahrt ist, kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 45 S. 1; ZPO § 284 S. 2;

Tatbestand