Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfordernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 und Schriftform 1).
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