Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Insbesondere hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung über den Mieterwechsel wahre die nach § 566 BGB erforderliche Schriftform, den Angriffen der Revision stand.
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