BGH - Beschluß vom 17.09.1997
XII ZR 296/95
Normen:
BGB § 126 § 535 § 566 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 4
NJW 1998, 62
NZM 1998, 29

Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

BGH, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen XII ZR 296/95

DRsp Nr. 1997/9712

Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

Eine Vereinbarung über einen Mieterwechsel wahrt auch dann die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform, wenn dieser in einer der Form des § 126 BGB genügenden Urkunde festgehalten ist, aus der sich im Zusammenhang mit dem zwischen Altmieter und Vermieter geschlossenen schriftlichen Mietvertrag der Eintritt des neuen Mieters ergibt. Es reicht aus, wenn der Zusammenhang dieser Urkunde mit dem ursprünglichen Mietvertrag durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diesen gewahrt ist, einer körperlich festen Verbindung dieser beiden Urkunden bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 126 § 535 § 566 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Insbesondere hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung über den Mieterwechsel wahre die nach § 566 BGB erforderliche Schriftform, den Angriffen der Revision stand.