OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2005
20 W 305/05
Normen:
WEG § 14 § 20 Abs. 1 § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 90/03

Wanddurchbruch um zusätzlichen Eingang zu gewinnen als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 20 W 305/05

DRsp Nr. 2005/21136

Wanddurchbruch um zusätzlichen Eingang zu gewinnen als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 WEG

»Die Eröffnung eines zusätzlichen Eingangs mittels eines Wanddurchbruchs, um den gesonderten Zugang zu den Schließfächern einer Postfiliale zu gewährleisten, kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 14 § 20 Abs. 1 § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümer-/Teileigentümergemeinschaft ... Straße ... in O1. Das Anwesen wird zu 60 % gewerblich und zu 40 % zu Wohnzwecken genutzt.

In § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 01.09.1970 (Bl. 9-21 d. A.) ist das Sondereigentum entsprechend dem § 5 Abs. 1 WEG definiert. In § 5 Abs. 4 der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass -entsprechend der Regelung für die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung- bei Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung oder eines Teileigentums die Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich ist. Diese kann nur aus wichtigem Grund verweigert, aber auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.