OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2006
15 W 352/05
Normen:
WEG § 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 827
WuM 2006, 584
ZMR 2006, 707
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1/05
AG Essen-Steele, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 9/04

WEG: Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG nur bei Betroffenheit des gemeinschaftlichen Grundstücks - Kein Anspruch auf Unterlassung einer Wohnnutzung des Nachbargrundstücks

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 15 W 352/05

DRsp Nr. 2006/22162

WEG : Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG nur bei Betroffenheit des gemeinschaftlichen Grundstücks - Kein Anspruch auf Unterlassung einer Wohnnutzung des Nachbargrundstücks

»1) Das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist auf das gemeinschaftliche Grundstück entsprechend seiner durch die Eintragung im Grundbuch entstandenen sachenrechtlichen Zuordnung beschränkt. Die Nutzung eines benachbarten Grundstücks kann deshalb nicht Gegenstand eines auf § 15 Abs. 3 WEG gestützten Unterlassungsanspruchs sein. Eine Bindungswirkung an die gegenteilige Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil, die auf die Einheitlichkeit der Baumaßnahme auf beiden Grundstücken abstellt, besteht nicht. 2) Ein Anspruch auf Unterlassung einer Wohnnutzung des Nachbargrundstücks, der auf der Grundlage des § 1004 BGB auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn diese Nutzung Gegenstand einer erteilten und weiterhin wirksamen Baugenehmigung ist.«

Normenkette:

WEG § 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.