OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2005
20 W 373/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 179/02

WEG: Auslegung der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht- Mehrdeutigkeit einer von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung über die Kostenverteilung - Beteiligung von Miteigentümern, die über keinen Teileigentumsanteil an dem zur Wohnanlage gehörenden Parkhaus verfügen, an den Sanierungskosten für das Parkhaus

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 373/03

DRsp Nr. 2005/17403

WEG : Auslegung der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht- Mehrdeutigkeit einer von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung über die Kostenverteilung - Beteiligung von Miteigentümern, die über keinen Teileigentumsanteil an dem zur Wohnanlage gehörenden Parkhaus verfügen, an den Sanierungskosten für das Parkhaus

»1. Die Auslegung der Teilungserklärung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen, entsprechend dem Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. 2. Ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen.