OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2006
20 W 195/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 91/03

WEG: Bestimmtheitsgrundsatz - Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan - Sondernutzungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 20 W 195/03

DRsp Nr. 2006/22097

WEG : Bestimmtheitsgrundsatz - Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan - Sondernutzungsrecht

»Bei einem nicht durch Auslegung lösbaren Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht wirksam begründet. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft Xstraße in O1. Der Antragsteller ist seit 2001 Eigentümer der Penthousewohnung Nr. a im 5. Obergeschoss der Liegenschaft, in dem sich noch eine weitere Penthousewohnung befindet. Er strebt den Ausbau von Dachflächen als Dachterrasse an.