OLG Köln - Beschluß vom 02.04.2001
16 Wx 7/01
Normen:
WEG §§ 10, 15 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 223
MDR 2001, 1404
NZM 2001, 1135
OLGReport-Köln 2001, 302
ZfIR 2001, 1012
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 187/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 84/00

WEG: Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

OLG Köln, Beschluß vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 7/01

DRsp Nr. 2001/11645

WEG : Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

Ein durch Vereinbarung begründetes, aber nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht (sog. schuldrechtliches Sondernutzungsrecht) erlischt, wenn ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintritt, der der bisherigen schuldrechtlichen Vereinbarung nicht beitritt. Die aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Vereinbarung der bisherigen Wohnungseigentümer bindet ihn nicht automatisch.

Normenkette:

WEG §§ 10, 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 4. sind die derzeitigen Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die 1960/1961 entstanden war. Von den ursprünglichen Mitgliedern gehört nur noch die Beteiligte zu 4. der Gemeinschaft an, während die 1973 und 1974 geborenen Beteiligten zu 1. Rechtsnachfolger ihrer Großmutter sind. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben ihre Wohnungen im Verlaufe der Jahre rechtsgeschäftlich erworben.