I. Die Beteiligten zu 1. und 4. sind die derzeitigen Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die 1960/1961 entstanden war. Von den ursprünglichen Mitgliedern gehört nur noch die Beteiligte zu 4. der Gemeinschaft an, während die 1973 und 1974 geborenen Beteiligten zu 1. Rechtsnachfolger ihrer Großmutter sind. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben ihre Wohnungen im Verlaufe der Jahre rechtsgeschäftlich erworben.
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