OLG Köln - Beschluß vom 12.01.2001
16 Wx 156/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1096
OLGReport-Köln 2001, 341
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 52/99
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/99

WEG: Genehmigung einer baulichen Veränderung durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluß

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 156/00

DRsp Nr. 2001/7629

WEG : Genehmigung einer baulichen Veränderung durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluß

Wurde ein Mehrheitsbeschluß, durch den bauliche Veränderungen genehmigt wurden, nicht im Hinblick auf die fehlende Einstimmigkeit innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten, so können die überstimmten Wohnungseigentümern nicht mehr die Beseitigung der Veränderungen verlangen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.