OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2006
15 W 109/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 47 Satz 1 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 153
NZM 2006, 632
OLGReport-Hamm 2006, 753
WuM 2006, 582
ZMR 2006, 633
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 81/04

WEG: Im Wohnungseigentumsverfahren erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 15 W 109/05

DRsp Nr. 2006/8480

WEG : Im Wohnungseigentumsverfahren erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 767 ZPO findet auf die Zwangsvollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechende Anwendung; die Einschränkung des ZPO § 767 Abs. 2 gilt hier aber grundsätzlich nicht, weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können. Das Erkenntnisverfahren gem. § 767 ZPO folgt den Regeln des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Sondervorschriften des WEG.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 47 Satz 1 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zu 2) bis 6) beteiligten Antragsgegner betreiben gegen Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts vom 30.12.2003 (19 II 26/01 WEG AG Essen-Borbeck), denen die Kostenentscheidungen in den Beschwerdeverfahren 7 T 19/02 LG Essen und 15 W 370/02 OLG Hamm zugrunde liegen. Danach hat die Antragstellerin an die Antragsgegner einen Betrag von 4.633,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002 sowie an die Beteiligten zu 2), 3) und 5) einen weiteren Betrag von 1.830,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2003 zu zahlen.