OLG Köln - Beschluß vom 02.03.2001
16 Wx 186/00
Normen:
WEG §§ 10, 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 219
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 161/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 104/99

WEG: Öffnung eines Hausflurs für Publikumsverkehr

OLG Köln, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 186/00

DRsp Nr. 2001/11682

WEG : Öffnung eines Hausflurs für Publikumsverkehr

Hat eine Teileigentumseinheit "Ladenlokal" innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage einen eigenen Außeneingang, so ist die Bestimmung in der Teilungserklärung, den Sondereigentümern stünden zur Mitbenutzung "insbesondere die Hauszugänge, das Treppenhaus, die Gemeinschaftsantennen ... zur Verfügung", dahin auszulegen, dass der Teileigentümer des Ladenlokals zwar das Treppenhaus privat wie alle Sondereigentümer mitbenutzen darf, dass der Publikumsverkehr aber durch den separaten Außeneingang abzuwickeln ist.

Normenkette:

WEG §§ 10, 15 ;

Gründe: