OLG Köln, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 186/00
DRsp Nr. 2001/11682
WEG : Öffnung eines Hausflurs für Publikumsverkehr
Hat eine Teileigentumseinheit "Ladenlokal" innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage einen eigenen Außeneingang, so ist die Bestimmung in der Teilungserklärung, den Sondereigentümern stünden zur Mitbenutzung "insbesondere die Hauszugänge, das Treppenhaus, die Gemeinschaftsantennen ... zur Verfügung", dahin auszulegen, dass der Teileigentümer des Ladenlokals zwar das Treppenhaus privat wie alle Sondereigentümer mitbenutzen darf, dass der Publikumsverkehr aber durch den separaten Außeneingang abzuwickeln ist.